Heizungstausch

Pflicht zur Einbindung von Erneuerbaren Energien

Heizen und das Erwärmen von Wasser für den täglichen Bedarf verursachen hohe CO2-Emissionen in Hamburg. Das soll sich ändern. Ab Juli 2021 muss beim Heizungstausch ein Mindestanteil des Wärmeenergiebedarfs aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden. Dies sieht das Hamburger Klimaschutzgesetz vor, die Details und Ausnahmeregelungen zu den neuen Anforderungen sind in einer Rechtsverordnung festgelegt. Auf dieser Seite finden Sie unsere FAQs (Stand: Juni 2021) mit Fragen & Antworten zu dieser Nutzungspflicht von Erneuerbaren Energien in der Wärmeversorgung.
Sie finden hier nicht die Antworten auf Ihre Fragen rund um das Thema Heizungstausch und Erneuerbare Energien? Dann nutzen Sie unsere kostenfreie Energieberatung.

⤓ Mit welchen Maßnahmen lässt sich die EE-Pflicht erfüllen |
⤓ Kann ich mich auch für baulichen Wärmeschutz entscheiden |
⤓ Welche Qualitätsanforderungen gelten für den baulichen Wärmeschutz |
⤓ Welche Vorteile bringen ein Energiepass oder Sanierungsfahrplan |
⤓ Wo kann ich mich informieren |
⤓ Welche Förderungsmöglichkeiten gibt es |
⤓ Wer schreibt die Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien für Heizungen in Hamburg vor |
⤓ Was sind die Gründe für die Verpflichtung |
⤓ Wo sind die Details geregelt |
⤓ Ab wann gilt die EE-Pflicht genau |
⤓ Gilt die Pflicht auch, wenn ich den Auftrag für eine neue Heizungsanlage vor dem 30. Juni 2021 gestellt habe |
⤓ Was ist, wenn der Kampfmittelräumdienst und die Verlegung des Gasanschlusses zu viel Zeit in Anspruch nehmen |
⤓ Gelten die Pflichten zum Einsatz Erneuerbaren Energien auch bei bestehenden Anlagen |
⤓ Was ist, wenn ich nur Teile an der bestehenden Heizungsanlage tausche |
⤓ Gilt die Pflicht auch, wenn bei einer Anlage mit mehreren Wärmeerzeugern nur einer erneuert oder die Anlage erweitert wird |
⤓ Im Falle, dass Contractoren für die Wärmeversorgung zuständig sind: Müssen diese dann die Pflicht erfüllen |
⤓ Betrifft die EE-Pflicht auch den Ersatz einer Gasetagenheizung |
⤓ Was gilt für Doppelhaushälften. Gelten die als Etagenwohnung |
⤓ Gilt die EE-Pflicht auch für Nichtwohngebäude |
⤓ Warum gilt die Pflicht nur für Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 erbaut wurden |
⤓ Wie wird der Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes definiert und berechnet |
⤓ Kann ich der EE-Pflicht mit einer Solarthermieanlage nachkommen |
⤓ Ist es sinnvoll, die Solarthermieanlage auch zur Unterstützung der Heizung einzusetzen bzw. reicht eine Einbindung in die Warmwasserbereitung |
⤓ Lässt sich die EE-Pflicht auch mit einer Solarthermieanlage erfüllen, die nicht in die zentrale Wasserversorgung integriert ist |
⤓ Kann ich die Pflicht auch mit einer Photovoltaikanlage erfüllen |
⤓ Das heißt, ich kann den PV-Strom auch nicht bei einer Kombination mit einer Wärmepumpe anrechnen |
⤓ Wie erfülle ich dann die Pflicht mit einer Wärmepumpe, die Geothermie, Umwelt- oder Abwärme nutzt |
⤓ Warum ist eine hohe Jahreszahl Bedingung zur Erfüllung der EE-Pflicht von Wärmepumpen. Reicht nicht einfach ein bestimmter Eta-s-Wert wie bei der Bundesförderung. |
⤓ Kann ich die EE-Pflicht mit einer KWK-Anlage -BHKW, Brennstoffzelle- erfüllen |
⤓ Kann ich die EE-Pflicht mit einer Heizungsanlage erfüllen, die Bioenergien einsetzt |
⤓ Warum steht in der Verordnung -§ 6 Abs. 6 S.1 HmbKliSchUmsVO-, dass ein Biomethananteil von bis zu 15 Prozent ausreicht |
⤓ Kann eine Heizungsanlage mit einem biogenen Anteil von unter 15 Prozent durch zusätzliche Maßnahmen die EE-Pflicht erfüllen |
⤓ Was gilt für Heizungsanlagen mit einer thermischen Leistung größer 50 Kilowatt, wenn die EE-Pflicht mit Biomethan erfüllt werden soll |
⤓ Kann man statt Biomethan auch Öko- oder Klimagas zur Anrechnung heranziehen |
⤓ Und wie verhält es sich bei Flüssiggas |
⤓ Ist mit dem Anschluss an das Hamburger Fernwärmenetz die Pflicht erfüllt |
⤓ Warum sind Wärmenetze im Rahmen von Quartierslösungen eine gute Option, die EE-Pflicht zu erfüllen. Sie sparen ja nicht automatisch und sofort CO2 ein. |
⤓ Welchen Einfluss hat die Wärmelieferverordnung auf den Anschluss an ein Wärmenetz |
⤓ Kann man für eine Quartierslösung votieren, auch wenn man schon an einem Wärmenetz angeschlossen ist |
⤓ Warum müssen die Maßnahmen zur Wärmedämmung neben der Energieeinsparung von 15 % auch noch strenge U-Werte erfüllen |
⤓ Werden ältere Wärmedämmmaßnahmen auf die Erfüllung der EE-Pflicht angerechnet |
⤓ Sind Dämm-Maßnahmen auch bei denkmalgeschützten Gebäuden möglich |
⤓ Bietet die Umstellung auf erneuerbare Energien für Mieter und Eigentümer auch finanziell Vorteile |
⤓ Werden Maßnahmen zur Pflichterfüllung auch finanziell gefördert und wenn ja, von wem |
⤓ Gibt es eine Pflicht, die Erneuerung der Heizungsanlage nachzuweisen |
⤓ Was passiert bei Nichterfüllung |

Mit welchen Maßnahmen lässt sich die EE-Pflicht erfüllen?

Hierfür steht ein Bündel an Möglichkeiten zur Verfügung, die sich auch miteinander kombinieren lassen. Ziel ist, dass jede Gebäudeeigentümerin und jeder Gebäudeeigentümer eine individuelle Lösung finden können soll, die zu ihrem oder seinem Gebäude und den jeweiligen Rahmenbedingungen passt. Die Reihenfolge der unten stehenden Optionen, die EE-Pflicht zu erfüllen, zeigt die Priorität unter ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten. Wichtiger Hinweis: bestehende EE-Wärmeanlagen werden zur Erfüllung der Pflicht anerkannt, soweit sie den Anforderungen entsprechen!

Anschluss an ein Wärmenetz
Im Vergleich zu individuellen Maßnahmen an Einzelgebäuden lässt sich die Pflicht in den meisten Fällen besser und wirtschaftlicher über die Einbindung in ein Wärmenetz erfüllen. Denn die Betreiber solcher Netze sind nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz (§ 10, Dekarbonisierungsfahrpläne) verpflichtet, spätestens 2030 mindestens 30 % Erneuerbare Energien ins Wärmenetz einzuleiten.

Informieren Sie sich deshalb z.B. über das Hamburger Wärmekataster, ob in der Nähe Ihrer Immobilie ein Wärmenetz liegt und erfragen Sie beim Netzbetreiber, ob ein Anschluss möglich ist.

Wärmepumpen nutzen Abwärme oder Umweltwärme aus Luft, Boden oder Wasser. Für die Gewinnung der Luftwärme kommen z. B. im Freien stehende Ventilatoren zum Einsatz, für Bodenwärme Erdwärmesonden oder -kollektoren. Sie wenden dabei das umgekehrte Prinzip eines Kühlschranks an. Mithilfe von zumeist Strom wird den genannten Medien Wärmeenergie entzogen und damit Heizwasser von höherer Temperatur (am besten bis max. 55 °C) erzeugt. Bei neueren Gebäuden und bei Flächenheizungen sind diese Temperaturen für Heizzwecke ausreichend, bei unsanierten Altbauten sind dagegen ergänzende Maßnahmen notwendig (z. B. Gebäudedämmung, größere Heizflächen, Kombination mit Spitzenlastkessel).

Solarthermie
Solarthermische Anlagen erhitzen mit Hilfe der Sonnenwärme Heizwasser zur Warmwasserbereitung und zur Heizungsunterstützung. Die Solarkollektoren benötigen einen möglichst wenig verschatteten Platz auf dem Haus- oder Carportdach. Daumenregel für den Platzbedarf beim Einfamilienhaus: ca. 4 -12 m² für den Kollektor auf dem Dach und ca. 1 m² Grundfläche für einen Warmwasserspeicher in der Nähe der Heizungsanlage. Dabei ist auch die Kombination mit Dachbegrünung möglich.

Holzheizung
Holz ist eine regenerative Wärmequelle. Zentrale Pellet- und Holzhackschnitzelheizungen sind deshalb ebenso wie qualitativ hochwertige Holzöfen zur Pflichterfüllung zugelassen. Für einen effizienten und ganzjährig emissionsarmen Betrieb sollte eine Holzheizung aber mit Solarthermie kombiniert werden.

Biomethan / Bioöl
Ist keine der genannten technischen Veränderungen möglich, ist die Pflicht bei Brennwertgeräten bis 50 kW thermischer Leistung auch mit der Beimischung von Biomethan zu Erdgas bzw. flüssiger Biomasse (Bioöl) zu Heizöl zu erfüllen. Hierzu sind keine zusätzlichen Anlagen nötig, aber der Einkaufspreis ist gegebenenfalls höher. Ab einer thermischen Gesamtleistung von 50 kW ist der Einsatz einer hocheffizienten KWK-Anlage (Kraft-Wärme-Kopplung) für die Wahl dieser Option Voraussetzung.

Kann ich mich auch für baulichen Wärmeschutz entscheiden?

Ja. Alternativ zu oder in Kombination mit den zuvor genannten Optionen ist eine qualitativ hochwertige Dämmung des Gebäudes zur Erfüllung der EE-Pflicht möglich. Zudem werden entsprechend hochwertige Dämmmaßnahmen aus den letzten 10 Jahren, nicht aber älteren Datums, angerechnet, wenn sie den Anforderungen entsprechen.

Welche Qualitätsanforderungen gelten für den baulichen Wärmeschutz?

Die Anforderungen an die Qualität sind hoch, da sie die Zielanforderungen für einen klimaneutralen Gebäudebestand erfüllen müssen. Sie sind in einer Tabelle im Anhang der Hamburgischen Klimaschutz-Umsetzungspflichtverordnung aufgelistet.

Welche Vorteile bringen ein Energiepass oder Sanierungsfahrplan?

Wer einen „Hamburger Energiepass“ besitzt, der nicht älter als 5 Jahre ist, oder einen gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplan erhält einen Bonus und vermindert den geforderten Erneuerbaren Energien Anteil von 15 % auf 12,5%.

Wo kann ich mich informieren?

Dafür stehen die Hamburger Energielotsen bereit. Die Kolleginnen und Kollegen bieten kostenlose Beratungen zu den Erfüllungsoptionen und zu finanziellen Zuschüssen an.

Telefonnummer für Privatpersonen: 040/248 32 250,
für Fachleute und Gewerbetreibende: 040/248 32 252.

Internet https://www.hamburg.de/energielotsen.

Welche Förderungsmöglichkeiten gibt es?

Finanzielle Förderungen, wenn der Anteil der Nutzung Erneuerbarer Energien mehr als 15 % beträgt, gibt es sowohl auf Landes- als auch Bundesebene, und die Förderungen sind kombinierbar. Damit sind Zuschüsse von bis zu 50 % der Investitionskosten möglich. Alternativ stellt das BAFA auch Finanzierungshilfen zur Verfügung.

Für Hamburg berät die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB)

Für den Bund ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig

Wer schreibt die Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien für Heizungen in Hamburg vor?

Das Hamburgische Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG). Dort heißt es im § 17, Absatz 1: „Beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage nach dem 30. Juni 2021 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, verpflichtet, mindestens 15 v.H. des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken.“

Was sind die Gründe für die Verpflichtung?

Anders als bei der Stromerzeugung kommen für die Wärmeerzeugung bisher vor allem noch fossile Energien wie Öl und Erdgas zum Einsatz. Für einen wirksamen Klimaschutz ist es notwendig, auch die Heizungen auf Erneuerbare Energien umzustellen.

Wo sind die Details geregelt?

In einer vom Senat am 20. Dezember 2020 beschlossenen Verordnung, der Hamburgischen Klimaschutz-Umsetzungsverordnung (HmbKliSchUmsVO). Dort regelt Abschnitt 3 die Details, wie Eigentümerinnen und Eigentümer der Verpflichtung zum Einsatz Erneuerbarer Energien (EE-Pflicht) nach § 17 Abs. 1 HmbKliSchG nachkommen.

Ab wann gilt die EE-Pflicht genau?

Sie gilt für neue Heizungsanlagen, die nach dem 30. Juni 2021 in Betrieb gehen in Gebäuden, die vor dem 1. Januar 2009 erbaut wurden.

Gilt die Pflicht auch, wenn ich den Auftrag für eine neue Heizungsanlage vor dem 30. Juni 2021 gestellt habe?

In aller Regel ja. Die Pflicht entfällt nur, wenn die neue Heizung einschließlich bis 30.06.2021 in Betrieb gegangen ist. Zu Ausnahmen siehe: Frage zu Übergangsregelungen.

Was ist, wenn der Kampfmittelräumdienst und die Verlegung des Gasanschlusses zu viel Zeit in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich gilt die Frist 01.07.2021 für alle. Nur in ausgewählten Einzelfällen kann davon abgewichen werden. Bei einem Auftrag zum Tausch einer Ölheizung gegen eine Gasheizung kommen nur Einzelfälle in Betracht, deren verbindliche Auftragsvergabe vor dem 01.03.2021 erfolgte. Die betroffenen Verpflichteten müssen begründen, dass besondere Umstände vorliegen, mit denen nicht gerechnet werden konnte und auf Grund derer der Heizungstausch erst nach dem Stichtag des 30.06.2021 erfolgen kann. Entsprechende Nachweise hierzu müssen der Umweltbehörde unter der E-Mail-Adresse Klimaschutzgesetz-hamburg@bukea.hamburg.de vorgelegt werden. Diese müssen die besonderen Umstände, wie z.B. Materiallieferschwierigkeiten beim Handwerker, Personalausfall beim Handwerker wegen Corona, etc. . und die vorangegangene Auftragsbestätigung des Heizungsinstallateurs, Gasantrag oder Nachricht des Kampfmittelräumdienstes, enthalten.

Gelten die Pflichten zum Einsatz Erneuerbaren Energien auch bei bestehenden Anlagen?

Eigentümerinnen und Eigentümer von Bestandsheizungen müssen nichts tun und können ihre Heizungsanlage genauso weiter betreiben. Erst durch einen Austausch der bestehenden Heizungsanlage, fällt die Verpflichtung an, Erneuerbare Energien in der Wärmeversorgung zu integrieren.

Was ist, wenn ich nur Teile an der bestehenden Heizungsanlage tausche?

Das kommt auf die von dem Tausch betroffenen Anlagenteile an. Die Verpflichtung greift beim Tausch des Kessels und/oder eines anderen zentralen Wärmeerzeugers. Dagegen löst der Tausch von kleineren Anlagenteilen wie Pumpen und Brenner keine Verpflichtung nach § 17 Abs. 1 HmbKliSchG aus.

Gilt die Pflicht auch, wenn bei einer Anlage mit mehreren Wärmeerzeugern nur einer erneuert oder die Anlage erweitert wird?

Ja. Die Pflicht tritt bei einer Anlage mit mehreren Wärmeerzeugern und/oder Kesseln sowohl bei einem nur anteiligen Tausch als auch bei der Erweiterung mit neuen Wärmeerzeugern und/oder Kesseln ein. Das heißt, dass die gesamte Anlage entsprechend der EE-Pflicht erneuert werden muss.

Im Falle, dass Contractoren für die Wärmeversorgung zuständig sind: Müssen diese dann die Pflicht erfüllen?

Nein. Die Pflicht ist an die Eigentümerin / den Eigentümer des Gebäudes gekoppelt. Contractoren sind nur Dienstleister. Wenn diese eine Neukonzeption der Wärmeversorgung vorschlagen, bleiben die Eigentümer in der Verantwortung, die EE-Pflicht umzusetzen.

Betrifft die EE-Pflicht auch den Ersatz einer Gasetagenheizung?

Nein – nur zentrale Heizungsanlagen. Werden aber Gasetagenheizungen durch eine zentrale Heizungsanlage im Gebäude ersetzt, greift die Verpflichtung.

Was gilt für Doppelhaushälften? Gelten die als Etagenwohnung?

Doppelhaushälften gelten nicht als Etagenwohnung. Sie ist laut Hamburgischer Bauordnung ein abgeschlossenes Gebäude. Das bedeutet, dass beim Austausch der Heizung, die nur eine Hälfte eines Doppelhauses beheizt, die Pflicht gilt, in die Wärmeversorgung 15 % Erneuerbare Energien einzubinden.

Gilt die EE-Pflicht auch für Nichtwohngebäude?

Ja! Laut § 1 der HmbKliSchUmsVO gilt sie für „…alle Gebäude im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, die dem Geltungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)…“ unterliegen. D.h. sie betrifft sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude. Abgesehen von einzelnen Ausnahmen, die in § 2 Abs. 2 GEG explizit genannt sind, gilt die Pflicht für alle Gebäude, die regelmäßig auf Temperaturen über 19 °C beheizt werden.

Warum gilt die Pflicht nur für Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 erbaut wurden?

Weil alle Gebäude jüngeren Datums bereits einer vergleichbaren Pflicht unterlagen, und zwar durch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) des Bundes. Es schrieb ab 01.01.2009 für Neubauten den Einsatz von mindestens 15 % Erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung verpflichtend vor.

Wie wird der Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes definiert und berechnet?

Wärmeenergiebedarf ist laut HmbKliSchG die Summe der zur Deckung der Wärmebedarfe für Heizung und Warmwasserbereitung jährlich benötigten Wärmemenge, einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung. Das Gesetz nennt auch Möglichkeiten zur Berechnung des Wärmebedarfs, z.B. nach GEG oder mit Hilfe des aktuellen Verbrauchs.

Zur Berechnung der Anteile einzelner Wärmeerzeuger und des EE-Anteils wird die Jahressumme (in kWh) der erzeugten Wärme der einzelnen Anlage durch den genannten Wärmeenergiebedarf des Gebäudes (in kWh) geteilt.

Zur Ermittlung des Anteils einzelner Erzeuger an hybriden Heizsystemen mit mehreren Wärmeerzeugern hilft die DIN V 4701. Sie bietet Tabellenwerte, um Leistungsanteile und Deckungsanteile auf einfache Weise zu ermitteln.

Kann ich der EE-Pflicht mit einer Solarthermieanlage nachkommen?

Ja, hier gibt es zwei Möglichkeiten. Für alle Gebäudenutzungen, also Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude, kann die EE-Pflicht erfüllt werden, wenn 15 % des jährlichen Wärmeenergiebedarfs solarthermisch erzeugt werden.

Bei Wohngebäuden gibt es alternativ die Möglichkeit einer pauschalen Aperturfläche, wenn die Solarthermie-Anlage in die Warmwasserversorgung eingebunden wird. Das Klimaschutzgesetz nennt Mindestgrößen: eine Aperturfläche von 0,04 m² je m² Nutzfläche bei höchstens zwei Wohneinheiten, ansonsten von 0,03 m² je m².

Ist es sinnvoll, die Solarthermieanlage auch zur Unterstützung der Heizung einzusetzen bzw. reicht eine Einbindung in die Warmwasserbereitung?

Die Solarthermie auch zur Heizungsunterstützung zu verwenden, kann durchaus technisch und wirtschaftlich Sinn machen. In der Regel reichen 1,0 bis 1,5 m² Kollektorfläche pro Person für den Warmwasserbedarf. Ist damit die Anforderung an die im Gesetz genannte Formel erfüllt, haben Eigentümerinnen und Eigentümer der EE-Pflicht genüge getan. Allerdings gewährt der Bund über die BAFA eine attraktive Förderung für solarthermische Anlagen zur Heizungsunterstützung. Diese können die Investitionen für die zusätzlichen Quadratmeter erheblich verringern oder sogar vollständig decken.

Lässt sich die EE-Pflicht auch mit einer Solarthermieanlage erfüllen, die nicht in die zentrale Wasserversorgung integriert ist?

Wenn 15 % des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch die Solarthermie gedeckt werden, ist die EE-Pflicht erfüllt. Eine Anwendung der pauschalen Berechnung ist in diesem Fall allerdings nicht möglich.

Kann ich die Pflicht auch mit einer Photovoltaikanlage erfüllen?

Nein, denn diese dient nicht der Wärme- sondern der Stromerzeugung. Die derzeitige rechtliche Grundlage erlaubt auch keine Anrechnung des PV-Stroms auf die 15 %-Vorgabe.

Das heißt, ich kann den PV-Strom auch nicht bei einer Kombination mit einer Wärmepumpe anrechnen?

Nein, nicht auf das 15 %-EE-Ziel für die Wärme. Es kann durchaus Sinn machen, den Strom für die Wärmepumpe über eine eigene PV-Anlage zu beziehen. Der ist in vielen Fällen schon günstiger als der Strom aus dem Netz, kann aber für die Erfüllung der EE-Pflicht rechtlich keinen Beitrag leisten.

Wie erfülle ich dann die Pflicht mit einer Wärmepumpe, die Geothermie, Umwelt- oder Abwärme nutzt?

Ist die Wärmepumpe der einzige Wärmeerzeuger, gilt die Pflicht als erfüllt.

Ist sie Teil einer bivalenten Anlage, gelten folgende Regeln: die strombetriebene Wärmepumpe muss eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 3,0 aufweisen und 80 Prozent des Wärmebedarfs decken oder eine JAZ von mindestens 3,5 erreichen und dabei mindestens 50 Prozent des Wärmebedarfs leisten. Zur einfachen Berechnung dient die DIN V 4701 als Unterstützung.

Eine gasbetriebene Wärmepumpe muss eine Jahresheizzahl (JHZ) von mindestens 1,2 erreichen und damit den Wärmeenergiebedarf zu 100 % decken.

Für Ermittlung des prozentualen Erneuerbaren-Energien-Anteils sind die Formeln aus der Verordnung heranzuziehen.

Warum ist eine hohe Jahreszahl Bedingung zur Erfüllung der EE-Pflicht von Wärmepumpen. Reicht nicht einfach ein bestimmter Eta-s-Wert wie bei der Bundesförderung.

Die Jahreszahl zeigt an, wie effizient Wärmepumpen Strom einsetzen. Nur eine hohe Jahresarbeitszahl – oder eine hohe Jahresheizzahl bei einer Gaswärmepumpe – garantiert einen sparsamen Verbrauch. Der Eta-s-Wert ist ein Qualitätsmerkmal für Wärmepumpen, sagt aber zu wenig über deren Effizienz aus, die für die Erfüllung der Hamburger Klimaschutzverpflichtungen aber wesentlich ist.

Kann ich die EE-Pflicht mit einer KWK-Anlage (BHKW, Brennstoffzelle) erfüllen?

Nein, denn eine KWK-Anlage wird mit fossilen Brennstoff (Heizöl oder Erdgas) betrieben und verringert damit nicht den fossilen Wärmebedarf. Die Pflicht kann erfüllt werden, indem der zugeführte Brennstoff einen biogenen Anteil von 15 Prozent enthält, siehe nachfolgende Frage.

Kann ich die EE-Pflicht mit einer Heizungsanlage erfüllen, die Bioenergien einsetzt?

Das ist möglich und hängt vom konkreten Brennstoffeinsatz ab. Fossil betriebene Anlagen, die zum Beispiel zu 100 Prozent Erdgas oder Heizöl einsetzen, scheiden aus. Optionen zur Pflichterfüllung sind die Beimischung von Bioöl als flüssige Biomasse oder Biomethan. Wer die EE-Pflicht alleine durch den Brennstoffeinsatz erfüllen will, muss einen Tarif bei einem Energieversorger abschließen, welcher mindestens einen biogenen Anteil von 15 Prozent aufweist. Die Leistung der Anlage darf außerdem nicht größer als 50 Kilowatt (kW) betragen und auf Brennwerttechnik setzen.

Warum steht in der Verordnung (§ 6 Abs. 6 S.1 HmbKliSchUmsVO), dass ein Biomethananteil von bis zu 15 Prozent ausreicht?

Die Worte „von bis zu“ dienen den Kombinationsmöglichkeiten der verschiedenen Optionen, um die EE-Pflicht zu erfüllen, siehe nachfolgende Frage.

Kann eine Heizungsanlage mit einem biogenen Anteil von unter 15 Prozent durch zusätzliche Maßnahmen die EE-Pflicht erfüllen?

Das ist für Anlagen bis 50 kW möglich, etwa durch Kombination mit Wärmedämmungsmaßnahmen am Gebäude. Zum Beispiel: gelingt mit einer Fenstererneuerung und Dämmung des Keller- und Dachbodens in der geforderten Qualität 10 Prozent Energieeinsparung, wäre für die Heizungsanlage nur noch ein biogener Anteil von 5 % notwendig. Es macht in diesem Fall Sinn einen individueller Sanierungsfahrplan oder einen Hamburger Energiepass erstellen zu lassen. Die Erstellung gibt einen Bonus von 2,5 %.

Was gilt für Heizungsanlagen mit einer thermischen Leistung größer 50 Kilowatt, wenn die EE-Pflicht mit Biomethan erfüllt werden soll?

Heizungsanlagen mit einer thermischen Gesamtleistung von mehr als 50 kW, die über die Option „Zukauf von Biomethan“ die Pflicht erfüllen wollen, müssen die Hälfte des benötigten Wärmebedarfs in einer hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung-Anlage (KWK) erzeugen. Hintergründe sind, die begrenzt vorhandene Biomasse durch die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme so effizient wie möglich zu nutzen.

Kann man statt Biomethan auch Öko- oder Klimagas zur Anrechnung heranziehen?

Maßgeblich ist, dass das Biomethan auch tatsächlich erzeugt worden ist, also etwa in einer Biogasanlage, die Biorohstoffe verwertet. Dies müssen die Gasanbieter auch in der notwendigen Höhe eindeutig nachweisen, indem das Biomethan im deutschen Biogasregister der Dena gehandelt wird.

Dagegen enthält das am Markt angebotene Ökogas oder Klimagas oftmals kein Biomethan, sondern ist „nur“ wegen Zertifikaten CO2 freundlicher. Das reicht zur Anrechnung der EE-Pflicht nicht aus.

Und wie verhält es sich bei Flüssiggas?

Da gilt das gleiche wie bei konventionellem Erdgas. Mit 15 Prozent nachgewiesenem Biomethananteil ist auch bei Flüssiggas die Pflicht erfüllt.

Ist mit dem Anschluss an das Hamburger Fernwärmenetz die Pflicht erfüllt?

Ja, denn der Anteil erneuerbarer Energien im Hamburger Fernwärmenetz beträgt heute schon über 15 %.

Warum sind Wärmenetze im Rahmen von Quartierslösungen eine gute Option, die EE-Pflicht zu erfüllen? Sie sparen ja nicht automatisch und sofort CO2 ein.

Anfangs kann es tatsächlich sein, dass ein Wärmenetz für ein Quartier noch keine signifikante CO2-Reduktion bringt. Mittel- bis langfristig ist das aber anders. Denn das Gesetz verlangt, dass Wärmenetze strategische Klimaschutzbedingungen erfüllen. So muss die Wärme bis 2030 zu mindestens 30 Prozent auf erneuerbaren Energien basieren. 2050 muss die Wärmeherstellung im gesamten Netz dann nahezu klimaneutral sein. Wärmenetze bieten die Chance, dass erst durch sie Quellen wie Tiefengeothermie und industrielle Abwärme wegen der gebündelten Nachfrage technisch und wirtschaftlich sinnvoll erschlossen und verteilt werden können. Unter dem Strich werden die Netze so zu einem wichtigen Baustein für die Wärmewende in Hamburg.

Welchen Einfluss hat die Wärmelieferverordnung auf den Anschluss an ein Wärmenetz?

In Einzelfällen steht die Wärmelieferverordnung (WärmeLV) unter den aktuellen Rahmenbedingungen dem Anschluss an ein Wärmenetz entgegen. Grund ist, dass die bundesweit geltende WärmeLV Kostenneutralität zur vorherigen Wärmeversorgung verlangt. Wie diese zu berechnen ist, ist aber umstritten. Die Gespräche darüber mit dem Bund laufen. Hamburg drängt auf Änderungen.

Kann man für eine Quartierslösung votieren, auch wenn man schon an einem Wärmenetz angeschlossen ist?

Für die Erfüllung der Pflicht ist das nicht nötig, da der Anschluss an ein Wärmenetz die Pflicht bereits erfüllt. Es kann aber trotzdem sinnvoll sein, wenn entsprechende Potenziale im „eigenen“ Quartier vorliegen. In diesem Fällen unterstützen Hamburg und der Bund über das KfW-432-Programm energetische Quartierssanierungen und Quartiersmanager finanziell.

Warum müssen die Maßnahmen zur Wärmedämmung neben der Energieeinsparung von 15 % auch noch strenge U-Werte erfüllen?

Weil die Maßnahmen auf Jahrzehnte wirken und Hamburg bis 2050 bei der Wärme nahezu klimaneutral sein will. So liegt die Lebensdauer bei undurchsichtigen Dämmbauteilen bei 40 bis 50 Jahren und bei Fensterdämmungen bei 30 Jahren. Deshalb muss die Dämmung jetzt schon Effizienzwerte erbringen, die erst in Zukunft gelten. Diese Leistungen heute schon zu erfüllen, ist deutlich wirtschaftlicher als für die Dämmung künftig noch einmal nachinvestieren zu müssen. Dagegen werden die Heizungen bis 2050 üblicherweise noch einmal erneuert werden müssen.

Werden ältere Wärmedämmmaßnahmen auf die Erfüllung der EE-Pflicht angerechnet?

Ja, unter Bedingungen: Grundsätzlich dürfen die Maßnahmen nicht länger als zehn Jahre zurückliegen und bestimmte Anforderungen mindestens erfüllen. Entsprechende Zielwerte nennt Anhang 2 der HmbKliSchUmsVO. Den Verordnungstext finden Sie unter www.hamburg.de/klimaschutzgesetz. Zudem müssen Sachkundige, z.B. zertifizierte Energieberater, das bestätigen und die durch die Dämmung erreichte Wärmeenergieeinsparung berechnen. Liegt die Einsparung unter 15 %, sind zusätzliche Aktivitäten erforderlich wie weitere Dämmmaßnahmen, Einbindung Erneuerbare Energien oder andere der zulässigen Ersatzmaßnahmen.

Sind Dämm-Maßnahmen auch bei denkmalgeschützten Gebäuden möglich?

Ja. Für denkmalgeschützte Außenbauteile gibt es andere, nicht so hohe qualitative Mindestanforderungen an die Dämmung, die ebenfalls der Tabelle in Anlage 2 HmbKliSchUmsVO zu entnehmen sind. Wichtig ist: auch diese Gebäude müssen mindestens 15 % Energieeinsparung bringen oder entsprechend weniger fossile Energien einsetzen.

Bietet die Umstellung auf erneuerbare Energien für Mieter und Eigentümer auch finanziell Vorteile?

Mittel- bis langfristig ist damit zu rechnen, dass Erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung günstiger sein werden als fossile Energien: Neben steuerlichen Gründen auch deshalb, weil die Preise für konventionelle Energien künftig aufgrund verschiedener Faktoren, z.B. durch die CO2-Bepreisung, stetig steigen werden. Eventuell höhere Investitionskosten können zudem durch öffentliche finanzielle Zuschüsse von Land und Bund für die Eigentümerinnen und Eigentümer abgefedert werden, so dass sich die EE-Anlagen früher amortisieren.

Werden Maßnahmen zur Pflichterfüllung auch finanziell gefördert und wenn ja, von wem?

Eine Förderung ist dann möglich, wenn die Maßnahmen über das nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz geforderten Minimum hinausgehen. Das gilt etwa, wenn mehr als 15 % der Wärmeerzeugung durch Erneuerbare Energien erfolgen oder wenn die nach der HmbKliSchUmsVO festgelegten Grenzwerte der Ersatzmaßnahme „Baulicher Wärmeschutz“ übererfüllt werden. Dann ist sogar die Förderung der gesamten Anlage/der gesamten Maßnahme grundsätzlich möglich (und nicht nur die des „besser als gesetzlich vorgeschriebenen Anteils“). Die spezifischen Anforderungen der jeweiligen Programme der IFB Hamburg und der KfW sind dabei zusätzlich zu den Anforderungen des HmbKliSchG einzuhalten. Hervorzuheben sind bei dieser Frage beispielsweise die neuenFörderprogramme des Bundes (KfW/BAFA), durch die neue Heizungsanlagen (z. B. auch Gasbrennwertheizungen), die erneuerbare Energien einbinden, mit Investitionszuschüssen zwischen 30 und 45 % der Gesamtkosten gefördert werden.

Gibt es eine Pflicht, die Erneuerung der Heizungsanlage nachzuweisen?

Die gibt es. Innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage ist der zuständigen Behörde eine Bestätigung durch eine/einen Sachkundige(n) vorzulegen. Bei Einsatz von Biomethan oder Bioöl sind die fossilen und regenerativen Anteile der jeweils gelieferten Brennstoffe ab dem Datum des Heizungstausches jährlich nachzuweisen. Dafür nötig ist die Bestätigung der Brennstofflieferantin oder des Brennstofflieferanten. Die zuständige Behörde ist die BUKEA. Der Nachweis kann online eingereicht werden. Ab dem 01.07.2021 wird dafür ein Link unter www.hamburg.de/klimaschutzgesetz zur Verfügung stehen.

Was passiert bei Nichterfüllung?

Die Erfüllung der EE-Pflicht ist aus Klimaschutzgründen sehr wichtig. Deshalb können ab 1.7.2021 Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden, um die Einhaltung dieser Pflicht zu erwirken. Derzeit ist die Einordnung als Ordnungswidrigkeit in der Prüfung. Eine weitere Optionen sind zudem stichprobenartige Überprüfungen vor Ort. Zusätzlich werden die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die EE-Pflicht im Rahmen ihrer bisherigen Aufgaben mit kontrollieren.