EE-Pflicht in Hamburg –
Was Hauseigentümer beim Heizungswechsel ab dem 01.07.2021 beachten müssen
Hieraus leiten sich u.a. für die Bürgerinnen und Bürger der Hansestadt bestimmte Pflichten in Bezug auf Erneuerbare Energien ab, die vom Senat in Umsetzungsverordnungen präzisiert werden.
So gilt seit dem 1. Januar 2021 eine neue Umsetzungsverordnung für Heizungen bzw. die Wärmeerzeugung, die sogenannte Erneuerbare-Energien-Pflicht (EE-Pflicht). Hauseigentürmer werden, gemäß § 17 Absatz 1 HmbKliSchG, ab dem 01.07.2021 beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurde, verpflichtet, mind. 15% des Wärmeenergiebedarfs durch Erneuerbaren Energien zu decken.
Unter besonderen Voraussetzungen oder in Einzelfällen kann die Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien entfallen oder durch Ersatzmaßnahmen erfüllt werden. Die EE-Pflicht entfällt nur dann, wenn die neue Heizungsanlage bis einschließlich den 30.06.2021 in Betrieb genommen worden ist! Es reicht somit nicht aus, wenn der Auftrag für den Heizungstausch vor dem 30.06.2021 beim Heizungsinstallateur eingegangen ist.
Die neue EE-Pflicht führt somit zu einem höheren Investitionsaufwand und stellt Hauseigentümer vor neuen bürokratischen Herausforderungen.
Für detaillierte Informationen steht Ihnen das Hamburgische Klimaschutzgesetz und Hamburgische Klimaschutz-Umsetzungspflichtverordnung zum Download bereit.
> Hamburgisches Klimaschutzgesetz
> Hamburgische Klimaschutz-Umsetzungspflichtverordnung
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